Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 83 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.03.1996 – 1 BvR 609/90Rentenrechtliche Bewertung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit Zeiten, für die Beiträge entrichtet worden sindZitiert von 56
- BSG, 16.10.2019 – B 13 R 18/18 R
- BSG, 16.10.2019 – B 13 R 14/18 R(Entgeltpunkte für Kindererziehung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 70 Abs 2 S 2 SGB 6 und in § 307d SGB 6)Zitiert von 15
- BSG, 10.04.2003 – B 4 RA 56/02 RZitiert von 15
- BSG, 30.01.2003 – B 4 RA 16/02 RZitiert von 2
- OLG Celle, 27.03.2024 – 21 UF 17/23
Zuletzt entschieden
- VG Kassel, 05.05.2023 – 1 K 1918/21.KS
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.11.2015 – L 22 R 588/13Zitiert von 5
8 Entscheidungen zu § 83 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/83#abs-1 (1) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für diese sonstigen Beitragszeiten um 0,0625 erhöht werden, höchstens aber um drei Viertel des Unterschiedsbetrags. Der Unterschiedsbetrag ergibt sich, indem die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833, höchstens aber auf den jeweiligen Höchstbetrag nach Anlage 2b für die knappschaftliche Rentenversicherung erhöht und um die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten gemindert werden. Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung werden bei Anwendung des § 70 Abs. 3a wie Kindererziehungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/83#abs-2 (2) Für Zeiten nach dem 31. Dezember 1971, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Beitragsbemessungsgrundlage, aus der die Entgeltpunkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht. Dies gilt nicht für die Berechnung einer Rente für Bergleute.